Vereinssatzung

in der Fassung vom 11. Februar 2012

§ 1 VEREINSNAME UND SITZ

Der am 1. Oktober 1948 wieder ins Leben gerufene Verein ist aus dem am 1. Juli 1928 gegründeten „Zweigverein Hamburg-Ochsenzoll des ersten Deutschen Polizeihundvereins (PHV) e.V.“ hervorgegangen. Er hat seinen Sitz in Norderstedt und ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG). Er führt seit dem 21.07.1974 den Namen „Polizeihundsportverein Norderstedt (PHSV) e.V.“

§ 2 VEREINSZWECK

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere steht die sportliche Ertüchtigung der Menschen gemeinsam mit ihren Hunden im Vordergrund. Gleichwohl soll die Jugend für diesen Sport begeistert werden.

Der Vereinszweck wird hauptsächlich durch folgende Mittel erreicht:

  1. Durchführung von regelmäßiger und geordneter Ausbildung geeigneter Hunde aller Rassen zur Vorbereitung auf Begleithund-, Fährten- oder Vielseitigkeitsprüfungen sowie zur Teilnahme an allen Hundesportarten, die nicht den Richtlinien des DVG widersprechen.
  2. Durchführung von und Teilnahme an Veranstaltungen, Prüfungen und Turnieren der betriebenen Hundesportarten.
  3. Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit, die für den Hundesport wirbt, die Bekanntheit des Vereins fördert und langfristig die Verwirklichung des Vereinszwecks sichert.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und verfolgt weder politische noch rassische oder religiöse Bestrebungen.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.

Gewerbsmäßige Hundehändler sind ausgenommen.

Jugendliche dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung ihrer Eltern, Erzieher oder Erziehungsberechtigten in den Verein aufgenommen werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein wird bis zur nächsten Vorstandssitzung, mindestens jedoch für zwei Samstage, mit Namen und Nennung des Hundes im Verein ausgehängt. Bedenken gegen die Unbescholtenheit des Antragstellers sind unverzüglich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.

Der Verein speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder in elektronischer Form. Daten werden nur in dem Umfang gespeichert, der für eine ordnungsgemäße Vereinsverwaltung erforderlich ist. Der Verein leitet Mitgliedsdaten an die übergeordneten Dachverbände weiter, soweit es für die dortige Mitgliederverwaltung erforderlich ist. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen.

Der Verein kann durch Versammlungsbeschluß Personen, die sich um die Vereinsbestrebungen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ferner können Mitglieder aus dem gleichen Grunde mit der silbernen oder goldenen Vereinsnadel ausgezeichnet werden: Die Vorschläge und Ehrungen erfolgen durch den Ältestenrat.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.    durch Tod;

2a.  durch freiwilligen Austritt, der jederzeit mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vereins erklärt werden kann. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Jahres möglich und muss spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres erklärt werden. Maßgebend ist der Poststempel des Aufgabeortes. Sammelabmeldungen sind unwirksam;

2b.  durch außerordentlichen Austritt, wenn die Hauptversammlung für das laufende Beitragsjahr bzw. nach dem 31. Oktober für das Folgejahr, eine Beitragserhöhung beschließt. Der außerordentliche Austritt muss mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vereins spätestens innerhalb von 3 (drei) Wochen nach Beschluss der Hauptversammlung erklärt werden und ist zum 31. Dezember des Jahres der Beitragserhöhung wirksam. Für das Mitglied entfällt die Pflicht zur Zahlung des erhöhten Beitrages.

3.    durch Löschung, die der Vorstand verfügen kann, wenn das Mitglied ohne Stundung mit der Zahlung des Beitrages trotz vorausgegangener Mahnung unter Androhung der Löschung länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Bekanntgabe der Löschung durch Einschreibebrief an das betroffene Mitglied oder durch Veröffentlichung mittels Rundschreiben. Der bereits fällige Beitrag ist noch zu entrichten;

4.   durch Ausschluss, der nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch  den  Vereinsvorstand mit 2/3-Mehrheit vorgenommen werden kann. Dem Betroffenen ist vor dem Ausschluss ausreichend Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt darzulegen. Der Vorstand hat innerhalb längstens 6 Monaten über den Ausschluss des Mitgliedes zu entscheiden. Der Ausschluss ist eingehend unter Angabe der Beweismittel zu begründen und dem Betroffenen unter Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses mittels Einschreibebriefes zuzustellen.

Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 (vier) Wochen nach Zustellung dem Ausschluss widersprechen. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Hauptversammlung (in dieser Zeit besteht Haus- und Platzverbot). Die Hauptversammlung kann dem ausgeschlossenen Mitglied Gelegenheit geben, seinen Standpunkt darzulegen und den Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3-Mehrheit außer Kraft setzen.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

a.   wegen groben und wiederholten Verstoßes gegen die Satzung, Ausführungsbestimmungen, Richtlinien, Anordnungen oder Beschlüsse des Vereins;

b.   wegen Schädigung des Vereins oder Gefährdung seines Zweckes;

c.   wegen unwürdigen oder ehrlosen Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere auf kynologischen Veranstaltungen oder wegen nachhaltiger Störung des Friedens im Verein;

d.   wegen ungebührlichen oder beleidigenden Benehmens gegenüber Leistungsrichtern.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN

Keinem Mitglied stehen Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu. Dies gilt auch für ausgetretene, gelöschte oder ausgeschlossene Mitglieder. Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erkennen durch ihre Beitragszahlungen die Satzung an und unterwerfen sich den vom Verein satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen und Anordnungen.

A. Rechte

  1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein und auf die Benutzung der von diesem bereitgestellten Einrichtungen.
  2. Jedes Mitglied, das seiner Beitragspflicht genügt hat, hat in der Hauptversammlung des Vereins eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten Vereinsmitglieder das aktive und nach Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

B. Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet: 

  1. Die Satzung, satzungsweise Anordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, den Sport mit dem Hund zu fördern und durch tatkräftige Mitarbeit und regen Versammlungsbesuch um die Weiterentwicklung des Vereins bemüht zu sein.
  2. Seine Hundehaltung ernsthaft und redlich zu betreiben, seine Hunde gewissenhaft zu pflegen und im Besonderen bestrebt zu sein, seine Hunde frei von Krankheiten zu halten. 
  3. Wohnungsänderungen unverzüglich dem Verein anzuzeigen, seine geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich zu erfüllen und sich jederzeit eines sportlichen und kameradschaftlichen Verhaltens zu befleißigen.

§ 6 BEITRAG/ BEITRAGSORDNUNG

  1. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit eine Beitragsordnung, in der die Höhe des für jedes Mitglied verbindlichen Jahresbeitrages und die für den Beitritt erforderliche Aufnahmegebühr festgesetzt wird.
  2. Die Beitragsordnung enthält weiterhin alle Regelungen zur Einteilung von Beitragsgruppen, Fälligkeiten und Zahlungsbedingungen.
  3. Die Beitragsordnung tritt nach Beschlussfassung der Hauptversammlung in Kraft und wird durch Aushang oder Rundschreiben bekanntgemacht.
  4. Mitglieder, die 30 Jahre dem Verein angehören, sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

§ 8 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem / der:

  1.  1. Vorsitzenden
  2.  2. Vorsitzenden
  3.  1. Schriftführer / Schriftführerin
  4.  Schatzmeister / Schatzmeisterin
  5.  Ausbildungswart / Ausbildungswartin Vielseitigkeitsport (VPG)
  6.  Ausbildungswart / Ausbildungswartin Turnierhundsport (THS)
  7.  Ausbildungswart / Ausbildungswartin Agility
  8.  Ausbildungswart / Ausbildungswartin Obedience
  9.  Jugendwart / Jugendwartin
  10.  2. Schriftführer / Schriftführerin
  11.  Platzwart / Platzwartin 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Der / die 1. und 2. Vorsitzende dürfen jeweils kein weiteres Vorstandsamt bekleiden.

Tritt ein / eine Vorsitzender / Vorsitzende zurück, so verbleibt er / sie solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Alle anderen Vorstandsmitglieder dürfen höchstens 2 (zwei) Vorstandsämter bekleiden. Ein Stimmenzuwachs erfolgt hierdurch nicht.

§ 9 AUSBILDERLISTE

Die Hauptversammlung wählt auf Vorschlag der Ausbildungswarte für jede Sparte Ausbilder (mit Sachkundenachweis des DVG) und Ausbildungsassistenten (als Anwärter auf den Erwerb eines Sachkundesnachweises).

Die gewählten Ausbilder sorgen für die Durchführung des Übungsbetriebes nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungswarte. Bei Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes üben sie auf dem Vereingsgelände das Hausrecht aus.

Die Wahl erfolgt über eine gemeinsame Liste mit einfacher Mehrheit.

§ 10 RECHTSGESCHÄFTLICHE BESTIMMUNGEN

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende oder durch den 2. Vorsitzenden / die 2. Vorsitzende vertreten.

Über das Istvermögen des Vereins verfügen 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam gemäß der vom Vorstand der Hauptversammlung vorgelegten und von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Finanzplanung.

Der Vorstand benötigt die besondere Zustimmung der Hauptversammlung, wenn er nachträglich

  1. Von der beschlossenen Finanzplanung derart abweichen will, dass ein Fehlbetrag von mehr als 20% der im Vorjahr eingenommenen Mitgliedsbeiträge entstehen wird;
  2. Bei einem bereits geplanten Fehlbetrag diesen um mehr als 20% der im Vorjahr eingenommenen Mitgliedsbeiträge überschreiten will;
  3. Kredite aufnehmen oder Verträge abschließen will, deren Laufzeit 12 Monate übersteigt.

Veröffentlichungen des Vereins erfolgen durch Aushang und Rundschreiben. Beschlüsse und Anordnungen werden durch die Veröffentlichung verbindlich.

§ 11 AMTSFÜHRUNG

Alle Ämter sind Ehrenämter. Den Inhabern der Ämter werden die notwendigen und nachgewiesenen Auslagen ersetzt. In keinem Fall dürfen Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 GESCHÄFTSORDNUNG

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 ÄLTESTENRAT

Der Ältestenrat wird auf ein Jahr von der Hauptversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens 5 (fünf), höchstens 7 (sieben) Mitgliedern, davon mindestens 40 % weiblichen bzw. 40 % männlichen, und ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2/3 (zwei Drittel) seiner Mitglieder, er wählt selbst eine(n) Obfrau / Obmann und beschließt mit einfacher Mehrheit.

Ältestenratsmitglieder müssen das 35. (fünfunddreißigste) Lebensjahr vollendet haben, ununterbrochen 3 (drei) Jahre Vereinsmitglied gewesen sein und dürfen nicht Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer sein.

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten und sonstigen Vereinsangelegenheiten als Schlichtungsinstanz zu wirken. Er kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden. Außerdem kann der Ältestenrat dem Vorstand Mitglieder für Ehrungen vorschlagen. Auf Einladung des Vorstandes nimmt er an Vorstandssitzungen teil, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 14 KASSENPRÜFER

Als Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung 2 (zwei) Mitglieder gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig. Sie haben mindestens einmal für jedes Geschäftsjahr gemeinsam die Kassenführung zu überprüfen und können dem Vorstand Empfehlungen hinsichtlich seines Finanzgebarens machen. Sie haben der Hauptversammlung schriftlich zu berichten. Sie dürfen kein weiteres Amt im Verein ausüben. Zum 31. Dezember jeden Jahres sind alle Barbeträge auf Konten einzuzahlen.

§ 15 VERSAMMLUNGEN UND WAHLEN

1. Ladung und Beschlussfähigkeit

Hauptversammlungen werden auf Veranlassung des / der 1.(ersten) Vorsitzenden oder seiner / ihrer Vertretung  vom 1. (ersten) Schriftführer / Schriftführerin oder seiner / ihrer Vertretung unter Angabe der Tagesordnung mit vierzehntägiger Frist geladen.

Sofern nicht anders bestimmt, ist die Hauptversammlung bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.

2. Anträge

Anträge zur Hauptversammlung sind in schriftlicher Form beim Vorstand so rechtzeitig einzureichen, dass sie in die Tagesordnung eingearbeitet und den Einladungen beigefügt werden können, spätestens jedoch 21 Tage vor dem voraussichtlichen Versammlungstermin, der durch Aushang oder Rundschreiben rechtzeitig bekanntgemacht wird.

In dringenden Fällen darf die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

3. Anwesenheitsliste

Zu Beginn einer Hauptversammlung müssen sich die Mitglieder bei den Schriftführern in die Anwesenheitsliste eintragen. Mitglieder, die die Versammlung vor deren Ende verlassen, müssen sich aus der Anwesenheitsliste austragen.

4. Versammlungsleitung

Der/die 1. Vorsitzende leitet die Hauptversammlung, bei seiner Abwesenheit der / die 2. Vorsitzende.

Die Hauptversammlung kann auf Antrag einen anderen Versammlungsleiter in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestimmen.

5. Stimmrecht und Wählbarkeit

Abwesende können ihr Stimmrecht nicht ausüben; das Stimmrecht ist nicht an andere Personen übertragbar.

Abwesende sind nicht wählbar, es sei denn,

  • sie haben das Amt, um das sie sich bewerben bereits für eine vollständige Wahlperiode ausgeübt und
  • sie haben vor der Versammlung schriftlich erklärt, dass sie an der Teilnahme gehindert sind, sich um das Amt bewerben und das Amt – im Falle einer Wiederwahl – annehmen werden.

6. Abstimmungen

Abgestimmt wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, in offener Abstimmung, auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

7. Wahlausschuss

Zur Durchführung geheimer Wahlen wählt die Hauptversammlung aus ihren Reihen einen Wahlausschuss, der aus mindestens drei Personen besteht, als Listenwahl in offener Abstimmung. Der Wahlausschuss bestimmt für sich einen Obmann / eine Obfrau.

Dem Wahlausschuss obliegt die Ausgabe und Einsammlung der Stimmzettel und die Auszählung der Stimmen. Der Obmann / die Obfrau gibt der Versammlung die Zahl der abgegebenen Stimmen sowie das Abstimmungsergebnis bekannt, kontrolliert die korrekte Übertragung in das Versammlungsprotokoll  und versiegelt abschließend die ausgezählten Stimmzettel.

8. Bestimmung der Mehrheiten

Zur Ermittlung der Mehrheiten werden nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen herangezogen; Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Personen gewählt und Anträge angenommen, sobald sie die einfache Mehrheit erreichen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Wahlvorschlag oder Antrag als abgelehnt.

Misstrauensanträge bedürfen zu ihrer Annahme der Zweidrittelmehrheit.

Satzungsänderungsanträge bei der Hauptversammlung müssen als Punkt der Tagesordnung aufgeführt und der Einladung beigefügt sein; Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§ 16 ÄMTERVERWALTUNG 

Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet.

§ 17 AUFLÖSUNG 

Der Verein kann durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung aufgelöst werden. Antrags berechtigt sind der Vorstand oder ein Drittel aller Vereinsmitglieder. Eine zur Beschlussfassung über einen Auflösungsantrag einzuberufende Hauptversammlung ist unter Einhaltung einer 30-tägigen Einladungsfrist einzuberufen. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Deutschen Roten Kreuz, Bundesgeschäftsstelle Berlin,  zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich Ausbildung von Rettungs-, Lawinen- und Sporthunden zu verwenden hat.

§ 18 SONDERBESTIMMUNGEN 

Der / die 1. Vorsitzende ist berechtigt, von sich aus Änderungen redaktioneller Art an den Satzungen vorzunehmen, soweit dies für die Eintragung der Satzung erforderlich ist. 

Beschlossen am                              18.04.1970

in Kraft seit dem                             01.05.1970

mit den Änderungen vom: 08.02.1974, 21.07.1974, 21.09.1975, 10.02.1978, 21.03.1980, 06.03.1981, 19.03.1982, 18.03.1983, 16.03.1984, 19.02.1988, 09.02.1990, 09.02.1996, 03.02.2001, 01.02.2003, 05.02.2005, 23.02.2008, 11.02.2012

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